OGH 3Ob614/79; 8Ob597/87; 8Ob618/90; 3Ob555/94; 1Ob571/95; 5Ob9/97b; 6Ob120/03w; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 9Ob31/14w; 1Ob151/16m; 2Ob235/16x; 3Ob187/20a; 3Ob180/22z (RS0047443)

OGH3Ob614/79; 8Ob597/87; 8Ob618/90; 3Ob555/94; 1Ob571/95; 5Ob9/97b; 6Ob120/03w; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 9Ob31/14w; 1Ob151/16m; 2Ob235/16x; 3Ob187/20a; 3Ob180/22z15.12.2022

Rechtssatz

Es ist unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Teil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen.

Normen

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB §166 G
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

3 Ob 614/79OGH23.04.1980

Veröff: EvBl 1980/163 S 489 = ÖA 1983,45 = ÖA 1981,78

8 Ob 597/87OGH08.07.1987

nur: Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen. (T1)

8 Ob 618/90OGH13.12.1990

Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8

3 Ob 555/94OGH07.09.1994

Auch

1 Ob 571/95OGH29.08.1995

Auch; Beisatz: Die Betreuung auch dann angenommen wird, wenn das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einer dritten Person untergebracht wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/146

5 Ob 9/97bOGH28.01.1997

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T3)

6 Ob 120/03wOGH11.12.2003

Auch

3 Ob 26/11mOGH23.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T4)

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes „organisiert“. (T5)<br/>Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T6)

9 Ob 31/14wOGH27.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) wird der elterlichen Betreuung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Tagsüber Aufenthalt in einer Tagesstätte der Lebenshilfe. (T8)

1 Ob 151/16mOGH27.02.2017

Vgl auch; Beis wie T7

2 Ob 235/16xOGH28.11.2017

Auch; Beisatz: Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T9)

3 Ob 187/20aOGH20.01.2021

vgl; Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/3

3 Ob 180/22zOGH15.12.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Geldunterhaltspflicht des Vaters auch für jenen Zeitraum uneingeschränkt bejahten, in dem sich die Tochter (bloß) teilstationär im Krankenhaus befand. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00614_7900000_002

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