Rechtssatz
Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
1 Ob 637/81 | OGH | 17.06.1981 |
Beisatz: Hier: Vorläufige Zulassung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 38 Abs 3 ZPO. (T2) |
6 Ob 523/95 | OGH | 09.03.1995 |
Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00685_7900000_002
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