Rechtssatz
Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.
1 Ob 754/82 | OGH | 27.04.1983 |
nur: § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. (T1) |
1 Ob 65/98k | OGH | 28.04.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: § 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde. (T2) |
4 Ob 212/12y | OGH | 12.02.2013 |
Auch; Beisatz: § 234 ZPO dient einerseits zudem der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00677_7900000_001
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