Rechtssatz
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.
10 ObS 286/01h | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Auch in Sozialrechtssachen muss eine Wiederaufnahmsklage - abgesehen vom Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO - beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund getroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00505_7600000_001
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