OGH 1Ob307/75 (RS0010546)

OGH1Ob307/7520.12.2022

Rechtssatz

Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).

Zuleitung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 Satz2 B1

1 Ob 307/75OGH03.12.1975

Veröff: SZ 48/131

1 Ob 38/79OGH30.10.1979
1 Ob 279/02iOGH25.03.2003

Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1)<br/>Beisatz: Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. (T2)

2 Ob 11/05iOGH03.02.2005

Auch; Beisatz: Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen. (T3)

1 Ob 190/05fOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4)

1 Ob 70/06kOGH16.05.2006

Vgl; Beisatz: Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen. (T5)

1 Ob 24/12dOGH01.03.2012

Beis wie T2

10 Ob 45/14mOGH26.08.2014

Beis wie T2

8 Ob 22/14iOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. (T6)<br/>

9 Ob 18/15kOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 245/22vOGH20.12.2022

Beisatz: Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt. (T7)<br/>Bem: Vgl zur Frage, wann eine unmittelbare Zuteilung vorliegt, RS0010635. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_003

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