OGH 9Os79/70 (RS0100567)

OGH9Os79/7027.4.2022

Rechtssatz

Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. Haben die Geschwornen mittels Bejahung einer Hauptfrage oder Eventualfrage den Vorsatz bejaht, so wäre eine Zusatzfrage betreffend einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum überflüssig.

Normen

StPO §313 B

9 Os 79/70OGH22.04.1971

Veröff: EvBl 1972/18 S 22

10 Os 154/78OGH25.10.1978

Beisatz: Hier: Raubvorsatz (T1)

15 Os 8/05yOGH17.03.2005

Vgl auch; nur: Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. (T2); Beisatz: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum) bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T3)

13 Os 42/07mOGH20.06.2007

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T4)

12 Os 104/07xOGH13.03.2008
15 Os 142/13sOGH23.04.2014

Vgl

11 Os 64/19zOGH23.07.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 59/21zOGH27.05.2021

Vgl

12 Os 62/21sOGH22.10.2021

Vgl

15 Os 146/21sOGH27.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0090OS00079_7000000_002

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