OGH 12Os59/21z

OGH12Os59/21z27.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Pentz in der Strafsache gegen Mario O***** wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 12. März 2021, GZ 19 Hv 42/20x‑21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00059.21Z.0527.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario O***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich im Zeitraum vom Frühjahr 2019 bis zum 10. August 2019 in S*****, K***** und anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die Wiederbelebung und Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie fördernd seine auf der Stirn befindliche Tätowierung der Odalrune für Freunde und Bekannte, insbesondere jedoch für Laura W*****, Robert T*****, Karlo H***** und Noah R***** wahrnehmbar zur Schau stellte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Fragenrüge (Z 6) fordert unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte nicht gewusst, dass es sich um eine „Odalrune“ gehandelt habe (ON 20 S 5 ff), eine Zusatzfrage danach, ob der Angeklagte von der auf die Stirn tätowierten Odalrune als nationalsozialistischem Symbol Kenntnis hatte oder nicht. Damit geht sie daran vorbei, dass die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen der Beantwortung der Schuldfrage zu klären ist, also nicht in den Regelungsbereich des § 313 StPO fällt (Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 15; vgl RIS‑Justiz RS0100436, RS0100448), und auch ein – hier der Sache nach behaupteter – Tatbildirrtum den Vorsatz ausschließt und solcherart ebenso wenig Gegenstand einer Zusatzfrage ist (RIS‑Justiz RS0100567; Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 15).

[5] Die Instruktionsrüge (Z 8) vermisst eine Belehrung der Geschworenen darüber, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anbringung des Zeichens auf seiner Stirn gewusst habe, dass die Odalrune „eine Symbolkraft des Nationalsozialismus darstellte“. Solcherart unterlässt sie den gebotenen Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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