OGH 12Os149/66 (RS0098270)

OGH12Os149/6627.9.2022

Rechtssatz

Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.

Normen

StPO §240a Abs3
StPO §276a
StPO §281 Z3
StPO §281 Abs3

12 Os 149/66OGH11.11.1966

Veröff: RZ 1967,54

13 Os 77/82OGH22.07.1982

Vgl; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin ist mit Nichtigkeit bedroht. (T1)

13 Os 156/85OGH05.12.1985

Vgl aber; Beisatz: Hat der Vorsitzende vor der wiederholten Hauptverhandlung die Schöffen unter Resümierung der Ergebnisse der vorangegangenen Hauptverhandlung an ihren im Vorjahr geleisteten Schöffeneid erinnert, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T2)

9 Os 132/85OGH25.06.1986

Vgl; Beisatz: Wurde jedoch die Hauptverhandlung über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung (§§ 276a, 302 Abs 1 StPO) durchgeführt, so musste eine neuerliche Beeidigung (hier: der Geschworenen) nicht vorgenommen werden (so schon EvBl 1953/367). (T3)

13 Os 160/86OGH13.11.1986

Beisatz: So auch schon KH 62 und EvBl 1953/367. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1987/129 S 456

13 Os 70/87OGH07.05.1987

Vgl; Beisatz: Keine Reassumierung der Entscheidung vom 13.11.1986, 13 Os 160/86 wegen eines nachträglich hervorgekommenen, bei der Protokollierung hinsichtlich der Beeidigung unterlaufenen Irrtums (SSt XXXII/108; EvBl 1948/32). (T5) <br/>Veröff: SSt 58/35

13 Os 64/87OGH10.09.1987

Vgl; Beisatz: Fand die Beeidigung zwar im Vorjahr, aber nur etwas mehr als zwei Monate vor der mit dem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung statt, und hat die Schöffin in Unkenntnis der Vorschrift des § 240a Abs 3 StPO die Frage des Vorsitzenden nach ihrer Beeidigung uneingeschränkt bejaht, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T6) <br/>Veröff: JBl 1988,257

14 Os 58/91OGH01.10.1991

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

14 Os 102/94OGH06.09.1994

Vgl; Beis wie T2

14 Os 116/96OGH20.08.1996
14 Os 107/97OGH11.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 145/02OGH12.06.2003

Beisatz: In Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp sechs Monate nach der Beeidigung ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss im Sinne des § 281 Abs 3 StPO üben konnte, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. (T7)

15 Os 63/03OGH26.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der in § 276a normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung. (T8)

11 Os 112/04OGH07.12.2004

Vgl; Beis ähnlich wie T2

12 Os 111/04OGH13.01.2005

Beisatz: Im Hinblick auf die Durchführung zahlreicher Hauptverhandlungen über einen Zeitraum von circa einem Jahr ist unzweifelhaft erkennbar, dass den (kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen der Eid nicht in Vergessenheit geraten und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T9)

11 Os 37/05hOGH07.06.2005

Vgl; Beisatz: Einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, bedarf es dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird. (T10)

11 Os 108/07bOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Wurde die Hauptverhandlung zwar über den Jahreswechsel (§ 240a Abs 3 StPO) hinaus, bis zur Urteilsverkündung aber jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des § 276a StPO fortgesetzt, muss eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden. (T11)

11 Os 23/06aOGH01.04.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T10

14 Os 159/08aOGH16.12.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3

11 Os 20/10sOGH23.03.2010

Beis wie T7; Beis wie T9

13 Os 62/10gOGH19.08.2010

Vgl; Beis wie T10

11 Os 51/11aOGH30.06.2011

Vgl

15 Os 150/11iOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Kein nachteiligen Einfluss (§ 281 Abs 3 StPO) einer Unterlassung der Beeidigung bloß am ersten von mehreren Verhandlungstagen. (T12)

14 Os 79/12tOGH05.03.2013

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Von dieser (bereits seit Jahrzehnten) gefestigten und mit dem Schrifttum im Einklang stehenden ‑ vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Unrecht als nicht „aus dem Gesetz abgeleitet“ kritisierten ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst. (T13)

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

15 Os 170/13hOGH19.02.2014

Auch; Im Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp neun Monate nach der vorangegangenen Verhandlung ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Eid den Schöffen nicht in Vergessenheit geraten ist und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T14)

13 Os 55/13gOGH23.04.2014

Auch;Beisatz: Die ständige Judikatur zum Verhältnis der Bestimmungen des § 240a Abs 3 StPO und des § 276a StPO zueinander folgt unmittelbar aus dem Gesetz, konkret daraus, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt (Danek, WK‑StPO § 276a Rz 1) und dass § 240a StPO die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (siehe auch Überschrift zu §§ 239 bis 244 StPO) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (§§ 245 ff StPO) dem Gesetz fremd ist. (T15)

15 Os 52/14gOGH14.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15

14 Os 98/19xOGH14.01.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11

13 Os 87/20yOGH09.12.2020

Vgl; Beis ähnlich T7; Beis ähnlich T9; Beis ähnlich T14

12 Os 62/21sOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15

12 Os 51/22zOGH05.07.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T14

11 Os 79/22kOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19661111_OGH0002_0120OS00149_6600000_001