OGH 11Os37/05h

OGH11Os37/05h7.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2005, GZ 4 Hv 179/03p-49, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Karl W***** im zweiten Rechtsgang (auch) des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er an einem nicht feststellbaren Tag um den 28. Juli 2003 in Friedberg gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Franz K***** und Heidelinde K***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu Alfred H***** ziehen und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingehen, wenn er den Angeklagten einen Geldbetrag von 6.000 EUR (leihweise) überlasse, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe dieses Geldbetrages zu verleiten versucht, wobei es jedoch nicht zur Tatvollendung gekommen ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl W*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Verfehlt ist der eine Verletzung der Beeidigungsvorschriften des § 240a StPO behauptende Einwand (Z 3). Nach dieser Bestimmung sind die Schöffen bei sonstiger Nichtigkeit dann zu beeidigen, wenn dies im laufenden Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist. Nach ständiger Judikatur bedarf es indes einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird (vgl Mayerhofer StPO5 § 240a E 4).

Vorliegend fand, was der Beschwerdeführer übergeht, am 15. Dezember 2004 eine Hauptverhandlung statt, an der Dietmar Wa***** und Barbara S***** als Schöffen teilgenommen haben (ON 47). In dieser Hauptverhandlung unterblieb eine Beeidigung, weil sie in diesem Jahr (2004) bereits beeidet worden waren (S 435/I). Die Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2004 wurde in der Folge unter Beteiligung der beiden Schöffen am 14. Jänner 2005, somit innerhalb der Zwei-Monate-Frist des § 276a StPO, bloß fortgesetzt, weshalb die beiden Verhandlungstermine eine geschlossene Verhandlungseinheit bildeten. Damit entfiel aber die Notwendigkeit einer neuerlichen Beeidigung. Die als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) gerügte Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise ist einer Anfechtung entzogen, weil insoweit der im ersten Rechtsgang erfolgte Qualifikationsausspruch (§ 148 erster Fall StGB) in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Kassationsentscheidung erfasste lediglich das auch nunmehr verfahrensgegenständliche Schuldspruchfaktum (Punkt I B 2 des Urteils ON 29) sowie auf Grund der davon abhängigen Wertqualifikation auch den Schuldspruch nach § 147 Abs 2 StGB.

Die Feststellung fehlender Rückzahlungsabsichten (auch) des Beschwerdeführers stützten die Tatrichter auf die Angaben der insoweit geständigen Mitangeklagten und die Tatsache, dass Karl W***** schon „bei den Steppdecken" (I B 1 des Urteils ON 29) „mit dem Erstangeklagten gemeinsame Sache gemacht" hatte (US 12). Weshalb diese durchaus nachvollziehbare Begründung der Erfahrung des täglichen Lebens „vollkommen widersprechen" und deshalb eine bloße Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) darstellen soll, lässt sich dem dies nur behauptenden Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen G*****, wonach der Beschwerdeführer seine Schulden stets bereinigt habe, und dessen eigenen Verantwortung, seine Schulden immer zurückzuzahlen, bedurfte es in diesem Zusammenhang der hierin eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) monierenden Beschwerdeansicht zuwider ebenso wenig wie mit der Schadensgutmachung zum Faktum I B 1 und der Verantwortung, dass das Geld lediglich ausgeborgt werden sollte. Die genannten Umstände vermögen aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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