OGH 5Ob317/64 (RS0033054)

OGH5Ob317/6413.12.2022

Rechtssatz

Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne jeden Ersatz und im Bewusstsein der Mittellosigkeit des Schuldners bedeutet je nach der Willensrichtung des Zahlenden eine Freigebigkeit entweder zugunsten des Schuldners oder eine solche zugunsten des Gläubigers.

Normen

ABGB §1405
ABGB §1406
AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

5 Ob 317/64OGH15.06.1965
6 Ob 617/79OGH17.10.1979

Auch; nur: Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. (T1)

5 Ob 750/79OGH26.02.1980

nur T1

7 Ob 652/85OGH21.11.1985

nur T1; nur: Übernahme einer fremden Schuld ohne jeden Ersatz. (T2) Veröff: SZ 58/185 = JBl 1986,323 = RdW 1986,146

7 Ob 671/85OGH12.12.1985

nur T1; Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376

4 Ob 507/93OGH23.02.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: GS zahlt Vertragsentgelt statt ihr wirtschaftlich verbundener Gesellschaft. (T3)

3 Ob 44/00tOGH29.01.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn also die Leistung nach dem Willen des Verfügenden nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll. (T4)

7 Ob 192/01pOGH26.09.2001

nur T1

6 Ob 175/01fOGH18.10.2001

Auch

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Bei unentgeltlichen Geschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, d.h. ohne Gegenleistung, gemacht. Gemischte Geschäfte setzen sich aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammen. Sie setzen voraus, dass die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T5); Veröff: SZ 2005/103

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Erforderlich ist als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit. (T6); Veröff: SZ 2008/74

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6

3 Ob 2/09dOGH19.05.2009

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten stellt keine Freigiebigkeit dar. (T7)

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010
3 Ob 244/09tOGH28.04.2010
6 Ob 187/14iOGH19.11.2014

Auch

17 Ob 5/22tOGH12.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten. (T8)

2 Ob 224/22pOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19650615_OGH0002_0050OB00317_6400000_001

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