OGH 7Ob91/63 (RS0046756)

OGH7Ob91/6329.8.2022

Rechtssatz

1) Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen.

2) Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3) Zur Frage des Vermögensgerichtsstandes einer ausländischen Bank (Banque de Grece), die bei der österreichischen Nationalbank ein Dollarverrechnungskonto unterhält.

Normen

JN §99

7 Ob 91/63OGH18.04.1963
6 Ob 13/65OGH20.01.1965

Beisatz: Maßgebend für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 99 JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1965/452 S 662

5 Ob 257/73OGH09.01.1974

nur: Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. (T2)

2 Ob 207/74OGH26.09.1974

nur: Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T3)<br/>nur: Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. (T4)<br/>Beisatz: Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, dass es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird. (T5)<br/>Veröff: JBl 1975,101

7 Ob 745/77OGH26.01.1978

nur T4; Beisatz wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Kaufmännisches Retentionsrecht (T6)

1 Ob 516/79OGH18.04.1979

nur T4; Beis wie T1; Veröff: SZ 52/60 = EvBl 1980/15 S 49

1 Ob 604/84OGH27.06.1984

nur T2; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/133 S 519

6 Ob 560/91OGH06.06.1991

nur T4; Beis wie T1

4 Ob 550/92OGH24.11.1992

Auch; nur T3; Beisatz: Befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt. (T7)<br/>Beis wie T1; Beis wie T5

7 Ob 523/94OGH11.05.1994

nur T4; Beisatz: Ebensowenig hat eine nachträgliche Klagseinschränkung Auswirkungen auf den begründeten Gerichtsstand. (T8)

1 Ob 579/95OGH23.06.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Zum Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN gehören alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. (T9) Veröff: SZ 68/118

4 Ob 596/95OGH18.12.1995

Auch; nur T3; Beis wie T9

6 Ob 208/02kOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T5

4 Ob 128/03gOGH08.07.2003

Vgl auch; nur: 1) Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T10)<br/>Beisatz: Vermögen im Sinn des § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die-objektiv gesehen-wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu. Registrierte Marken sind daher vermögenswerte Rechte, die den Gerichtsstand nach §99 JN unter der weiteren Voraussetzung begründen können, dass sich dieses Vermögen an einem Ort im Inland befindet. (T11)<br/>Veröff: SZ2003/77

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Vgl auch; nur T4; Beis wie T8

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Auch; nur T10; Veröff: SZ 2017/30

1 Ob 146/18dOGH21.11.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss bei Antragstellung - oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben. (T13)

6 Ob 126/22fOGH29.08.2022

Vgl; Beis nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19630418_OGH0002_0070OB00091_6300000_001

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