OGH 1Ob31/63 (RS0044223)

OGH1Ob31/6328.9.2022

Rechtssatz

Wenn sich auch beide Unterinstanzen darüber einig sind, dass eine Klage unzulässig und deswegen zurückzuweisen ist, so kann von einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht von der Annahme ausgegangen ist, dass wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges eine Klage überhaupt nicht statthaft ist, während das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber erklärt hat, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht gegen den Beklagten, sondern bei dem nach den Bestimmungen des AHG ausschließlich zuständigen LGZ Wien gegen die Republik Österreich einzubringen wäre.

Normen

AHG §9
ZPO §528 C3

1 Ob 31/63OGH27.03.1963
6 Ob 319/69OGH28.01.1970

Ähnlich; Beisatz: Erste Instanz: sachliche Unzuständigkeit; zweite Instanz: Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T1) Veröff: JBl 1971,94

1 Ob 57/72OGH05.04.1972

Beis wie T1

5 Ob 319/77OGH08.11.1977

Vgl; Beisatz: Bestätigende Entscheidung, wenn erste Instanz Unzuständigkeit und zweite Instanz Streitanhängigkeit anerkennt. (T2)

4 Ob 330/87OGH24.03.1987

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entscheidung über einzuhaltendes Schlichtungsverfahren nach § 25 Abs 2 WTBO. (T3)

6 Ob 693/90OGH29.11.1990

Vgl auch

2 Ob 178/09dOGH28.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder internationalen Zuständigkeit, das Rekursgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. (T4)

7 Ob 93/22kOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19630327_OGH0002_0010OB00031_6300000_001

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