OGH 4Ob330/87

OGH4Ob330/8724.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Münzgasse 1, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** Revisionsgesellschaft mbH, 9500 Villach, 10.Oktober-Straße 18, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert S 310.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1986, GZ 1 R 193/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.September 1986, GZ 27 Cg 289/86-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das gegen die beklagte Partei gerichtete Begehren auf (u.a.) Unterlassung der Benützung ihrer Firma wurde vom Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit der Begründung zurückgewiesen, gemäß § 25 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) in der Fassung der Novelle 1986 sei bei Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander vor Beschreiten des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Die klagende Partei wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem Beschreiten des Rechtsweges den zuständigen Schlichtungsausschuß anzurufen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Klage nicht wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, sondern wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde; es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß gemäß § 25 Abs 2 WTBO vor dem Beschreiten des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren zwingend durchgeführt werden müsse; es vertrat jedoch die Ansicht, daß der Mangel eines Schlichtungsverfahrens nicht die Unzuständigkeit des Gerichtes, sondern die Unzulässigkeit des Rechtsweges begründe. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Zulässigkeit des Rechtsweges, in eventu die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt, für die Rechtssache festzustellen und die Zurückweisung der Klage aufzuheben. Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene Beschluß bestätigt worden ist. Eine solche Bestätigung liegt hier in Wahrheit vor. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß vor dem Beschreiten des Rechtsweges die Streitigkeit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Schlichtung vorzulegen sei; beide haben daher die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, nur derzeit verneint. Daß das Erstgericht dies als (derzeit bestehendes) Prozeßhindernis der Unzuständigkeit des Gerichtes, das Rekursgericht aber als (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsweges qualifiziert hat, ändert daran nichts. Die klagende Partei wird durch die Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr belastet als durch die der ersten Instanz, haben doch beide Instanzen die Klage aus denselben Erwägungen zurückgewiesen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen, die den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen JBl 1971, 94 und SZ 12/311 zugrunde gelegen waren. Es liegt daher in Wahrheit eine vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor, gegen die ein Revisionsrekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes augeschlossen ist (SZ 56/165). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Der beklagten Partei waren für die Beantwortung des Revisionsrekurses keine Kosten zuzusprechen, weil sie auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht hingewiesen hat.

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