OGH 1Ob787/52 (RS0020764)

OGH1Ob787/5220.12.2022

Rechtssatz

Die Erneuerung des Bestandvertrages kann auch anders als durch Räumungsklage verhindert werden.

Normen

ABGB §1114
ZPO §569

1 Ob 787/52OGH01.10.1952

Veröff: EvBl 1952/434 S 658 = MietSlg 2222

2 Ob 138/53OGH27.02.1953

Veröff: MietSlg 3560

7 Ob 239/55OGH18.05.1955

Veröff: MietSlg 4852

5 Ob 168/73OGH03.10.1973

Beisatz: Es genügt, wenn der Bestandgeber rechtzeitig zuerkennen gegeben hat, dass er eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses ablehne. (T1) Veröff: EvBl 1974/42 S 100 = MietSlg 25575

5 Ob 571/77OGH03.05.1977

Beis wie T1; Beisatz: Dies muss durch unverzügliche, nämlich in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des § 569 ZPO nach außen erkennbare Erklärungen und Schritte geschehen, die objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zulassen; ein derartiges Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus. (T2) Veröff: MietSlg 29175

1 Ob 508/82OGH17.02.1982

Beis wie T1

6 Ob 772/81OGH03.03.1982

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1982/130 S 437

6 Ob 541/85OGH09.10.1986

Auch; Beisatz: Die im § 569 ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin wird durch jeden Vorgang widerlegt, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm)

8 Ob 519/87OGH26.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: Es genügt, wenn der Wille des Bestandgebers, es nicht zur stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages kommen zu lassen, hinreichend deutlich Ausdruck fand. (T4)

2 Ob 516/87OGH28.01.1988

Beis wie T2

1 Ob 698/89OGH15.11.1989

Beis wie T3

7 Ob 563/90OGH17.05.1990

Beis wie T2

3 Ob 570/91OGH27.11.1991

Beisatz: Auch der Abschluss eines Räumungsvergleichs ist möglich. (T5)

3 Ob 523/92OGH25.03.1992

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,117 (Hanel)

1 Ob 42/92OGH15.12.1992

Auch; Beis wie T3

4 Ob 601/95OGH18.12.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen. (T6)

1 Ob 412/97pOGH19.05.1998

Auch; Beisatz: Die Vermutung der Erneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen, etwa durch die Abgabe einer bestimmten Erklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin, widerlegbar. (T7) Veröff: SZ 71/87

7 Ob 149/98gOGH30.03.1999

Beis wie T4; Beisatz: Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist. (T8)

6 Ob 189/04vOGH25.11.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T6

6 Ob 198/08yOGH06.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T9)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Vgl auch

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Vgl; Auch Beis wie T3

4 Ob 190/20zOGH26.01.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8<br/>

4 Ob 205/22hOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19521001_OGH0002_0010OB00787_5200000_001

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