OGH 3Ob130/51 (RS0018446)

OGH3Ob130/5127.9.2022

Rechtssatz

Unmöglichkeit der Leistung liegt bei einer obligatorischen Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache nicht schon im Nichtbesitz der Sache. Nach herrschender Lehre verwandelt sich ein Herausgabeanspruch, dessen Erfüllung durch einen vom Schuldner zu vertretenden Umstand unmöglich wird, in einen Schadenersatzanspruch.

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §920
ABGB §1447 A

3 Ob 130/51OGH04.04.1951

Veröff: SZ 24/96

1 Ob 39/50OGH02.08.1950

nur: Unmöglichkeit der Leistung liegt bei einer obligatorischen Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache nicht schon im Nichtbesitz der Sache. (T1)

5 Ob 137/61OGH31.05.1961
6 Ob 232/61OGH03.11.1961

nur T1

8 Ob 18/62OGH16.01.1962

nur T1

8 Ob 179/67OGH10.10.1967

nur T1

6 Ob 90/75OGH30.07.1975

nur T1; Beisatz: Hier: Ranganmerkungsbeschluss (T2)

6 Ob 639/76OGH16.12.1976

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 90/75

1 Ob 605/82OGH16.06.1982

Beisatz: Hier: Herausgabe eines Lenkgetriebes eines Personenkraftwagen. (T3)

8 Ob 150/08dOGH23.02.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen. (T4)

2 Ob 254/12kOGH04.04.2013
2 Ob 123/22kOGH27.09.2022

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19510404_OGH0002_0030OB00130_5100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte