OGH 2Ob291/50 (RS0020157)

OGH2Ob291/505.12.2022

Rechtssatz

Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. Ist der Käufer hiezu nicht imstande, so muss er diesen Nachweis sich im Prozesswege beschaffen.

Normen

ABGB §1073
GBG §31 Abs1
GBG §94 Abs1 Z1 B
PostG 1997 §2 Z9

2 Ob 291/50OGH02.08.1950

Veröff: SZ 23/230

5 Ob 132/62OGH01.06.1962
5 Ob 265/63OGH03.10.1963
5 Ob 189/65OGH09.09.1965

nur: Ist der Käufer hiezu nicht imstande, so muss er diesen Nachweis sich im Prozesswege beschaffen. (T1)

1 Ob 7/70OGH29.01.1970
6 Ob 63/73OGH29.03.1973

nur T1

2 Ob 517/79OGH03.04.1979

Auch; nur: Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten um Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. (T2) Beisatz: Dem Vorkaufsberechtigten muss zumindest Mitteilung vom Inhalt des Vertrages oder Vertragsanbotes gemacht werden. (T3)

5 Ob 27/81OGH20.10.1981

Beisatz: Ebenso wenn der behauptete eingeschränkte Umfang des Vorkaufsrechtes der bücherlichen Einverleibung nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen ist. (T4)

7 Ob 313/01gOGH17.04.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Das verbücherte Vorkaufsrecht besitzt eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es stellt ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer dar. (T5)

5 Ob 274/07sOGH03.06.2008

Beisatz: Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung eines Kaufanbots an den Vorkaufsberechtigten (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123747 (T7)

5 Ob 63/14xOGH23.04.2014
5 Ob 112/18hOGH13.12.2018
5 Ob 28/19gOGH25.04.2019

Vgl auch

5 Ob 52/21iOGH27.05.2021

nur T1

5 Ob 158/22dOGH05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19500802_OGH0002_0020OB00291_5000000_001

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