OGH 10ObS103/14s; 10ObS153/15w; 10ObS101/16z; 10ObS89/17m; 10ObS99/20m; 10ObS107/20p; 10ObS16/21g; 10ObS87/21y (RS0129814)

OGH10ObS103/14s; 10ObS153/15w; 10ObS101/16z; 10ObS89/17m; 10ObS99/20m; 10ObS107/20p; 10ObS16/21g; 10ObS87/21y29.7.2021

Rechtssatz

Wenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.

Normen

KBGG §24 Abs1 Z2
FamZeitbG §2 Abs1 Z5

10 ObS 103/14sOGH21.10.2014
10 ObS 153/15wOGH22.02.2016

Auch; Beisatz: Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich ‑ anders als beim Weiterbildungsgeld ‑ um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG. (T1); Veröff: SZ 2016/12

10 ObS 101/16zOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 89/17mOGH13.09.2017

Auch; Beisatz: Bei einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach § 25 Abs 1 AMSG sowie einer weiteren Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten handelt es sich um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG. (T2)

10 ObS 99/20mOGH13.10.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 107/20pOGH13.10.2020

Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T3)

10 ObS 16/21gOGH30.03.2021

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG ist keine (anspruchsschädliche) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/37

10 ObS 87/21yOGH29.07.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20141021_OGH0002_010OBS00103_14S0000_001

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