Normen
3 Ob 1/09g | OGH | 23.06.2009 |
Veröff: SZ 2009/83 |
4 Ob 195/10w | OGH | 18.01.2011 |
Auch; Beisatz: Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen dem Gläubiger und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. (T2) Beisatz: Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarte Mithaftung eines Dritten für Pflegegebühren gegenüber dem Rechtsträger eines Krankenhauses. (T4) |
6 Ob 44/11f | OGH | 21.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Gemeinsam benütztes Auto. (T6) |
5 Ob 103/13b | OGH | 21.02.2014 |
Vgl auch |
1 Ob 40/17i | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/49 |
8 Ob 126/17p | OGH | 20.12.2017 |
Beis wie T3 |
8 Ob 6/20w | OGH | 14.04.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind im Zusammenhang mit der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T7)<br/>Beisatz: Das bedeutet keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit § 25c KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist. (T8) |
6 Ob 80/21i | OGH | 23.06.2021 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen; dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen. (T9)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/60 |
Dokumentnummer
JJR_20090623_OGH0002_0030OB00001_09G0000_001
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