OGH 7Ob236/05i (RS0120876)

OGH7Ob236/05i17.2.2021

Rechtssatz

In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken.

Normen

ZPO §31 Abs1
ZPO §577 Abs3

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006
9 Ob 107/06kOGH20.12.2006

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat sich im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander dieselben Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. (T1)

7 Ob 208/09bOGH16.12.2009

Auch

18 OCg 5/20iOGH17.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0070OB00236_05I0000_001

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