OGH 10Ob10/05a (RS0119785)

OGH10Ob10/05a23.2.2021

Rechtssatz

Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es durchaus möglich ist, dass sich eine potentielle Bestandnehmerin nur dann zum Abschluss eines Bestandvertrages bereit erklärt, wenn das Bestandobjekt genau nach ihren Vorgaben adaptiert wird. In einem derartigen Fall muss aber dem Bestandgeber, der die speziell auf den in Aussicht genommenen Bestandnehmer vorgenommenen Änderungen auf sich nimmt und dafür Aufwendungen tätigt, der Vorbehalt, dass dennoch kein Abschlusswille besteht, eindeutig als Warnung erklärt werden.

Normen

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §874
ABGB §1295 IIf7b

10 Ob 10/05aOGH22.03.2005
6 Ob 71/08xOGH08.05.2008

Auch

9 Ob 63/12yOGH29.01.2013

Auch; nur: Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. (T1)

7 Ob 38/18sOGH20.04.2018

Auch

4 Ob 11/21bOGH23.02.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20050322_OGH0002_0100OB00010_05A0000_001

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