OGH 13Os151/03 (RS0118428)

OGH13Os151/0312.10.2021

Rechtssatz

Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (§ 12 StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (§ 5 Abs 1 StGB) haben. Dazu genügt es, dass er zumindest in laienhafter Weise den sozialen Sinngehalt des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, mithin erkennt, dass der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte bestellt ist, im Namen des Bundes als dessen Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit (Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertigen) Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist.

Normen

StGB §74 Abs1 Z4
StGB §302
KFG §57a

13 Os 151/03OGH17.12.2003
12 Os 95/04OGH13.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Einem gemäß § 57a Abs 2 KFG vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten werden hoheitliche Funktionen, nämlich die wesentliche Mitwirkung an der Erteilung der Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen, übertragen. Er ist somit, weil solcherart (funktional) mit hoheitlichen Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) StGB und mithin Deliktssubjekt des § 302 Abs 1 StGB. (T1)

15 Os 72/04OGH21.04.2005

nur: Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. (T2)

14 Os 120/06pOGH30.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T3); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T4)

12 Os 122/07vOGH13.12.2007

Vgl auch

14 Os 105/10pOGH19.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beamteneigenschaft eines Mitarbeiters einer gemäß § 40a KFG beliehenen Zulassungsstelle ist zu bejahen. (T5)

17 Os 25/14aOGH11.08.2014

Vgl aber; Beisatz: Die Vorsorgeuntersuchungen eines Kinderarztes im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms unterscheiden sich von einer Überprüfung (§§ 56 f KFG) oder wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß § 57 Abs 4 oder § 57a Abs 2 KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen, die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde mündet, deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet (vgl §§ 36 lit e, 37 Abs 2 lit h und 44 Abs 1 lit a KFG). (T6)

14 Os 134/19sOGH25.02.2020

Vgl

14 Os 39/21yOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0130OS00151_0300000_003