OGH 4Ob231/03d (RS0118366)

OGH4Ob231/03d20.4.2021

Rechtssatz

Der Löschungsanspruch ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname. Eine inhaltliche Änderung der Website kann die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands durch Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain eingeräumt wird.

Normen

ABGB §43 C

4 Ob 231/03dOGH16.12.2003
4 Ob 258/03zOGH20.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Die (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. (T1)<br/>Beisatz: Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne. (T2)

17 Ob 13/07xOGH02.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/152

17 Ob 29/08aOGH23.09.2008

Vgl aber; Beis wie T3

4 Ob 197/10iOGH23.03.2011

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Verbot der Domain‑Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. (T4)

4 Ob 45/16wOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T5)<br/>Beisatz: Die Übertragung, hilfsweise die Löschung einer Domain ist im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen. (T6)<br/>Beisatz: „Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2016/138

4 Ob 19/21dOGH20.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00231_03D0000_001

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