OGH 6Ob30/02h (RS0116184)

OGH6Ob30/02h14.1.2021

Rechtssatz

Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen (hier: Schichtrecht).

Normen

ABGB §530 A

6 Ob 30/02hOGH14.03.2002

Veröff: SZ 2002/36

3 Ob 63/05vOGH30.06.2005

nur: Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. (T1)<br/>Beisatz: Weiteres Charakteristikerum ist der einer Reallast regelmäßig zuzuordnende Versorgungszweck. (T2)

5 Ob 198/12xOGH17.12.2012

Auch; nur: Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. (T3)<br/>Beisatz: Aus dem Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, welche den Inhalt einer Reallast bilden können, lässt sich nicht ableiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/141

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014
5 Ob 100/15iOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T5)<br/>

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Auch

5 Ob 231/17gOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T4

5 Ob 232/17dOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T4

1 Ob 91/19tOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht, bei dem die Elemente eines Duldens des Eigentümers der dienenden Liegenschaft überwiegen, weil dieser nicht eine bestimmte Menge an Wasser zu „liefern“ hat, sondern nur – nach Maßgabe der Quellschüttung – das Beziehen aus der auf seinem Grundstück gefassten Quelle und die Leitung über seine Grundstücke dulden muss. (T6)

5 Ob 62/20hOGH12.05.2020

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen. (T7)

5 Ob 123/20dOGH21.07.2020

Beis wie T4

5 Ob 145/20iOGH12.08.2020

nur T3; Beis wie T4

5 Ob 219/20xOGH14.01.2021

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00030_02H0000_002

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