OGH 7Ob299/00x (RS0115620)

OGH7Ob299/00x18.10.2021

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören; die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ist ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und Kassenarztzulassung sind vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.

Vertragsarzt

 

Normen

ASVG §341 Abs1
ASVG §343 Abs1
JN §1 CIc
JN §1 CXVI
UWG §1 D5a

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

Veröff: SZ 74/129

7 Ob 3/05zOGH19.10.2005

nur: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse über die Abrechnung und Bezahlung der Ansprüche der Apotheker. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/149

2 Ob 128/06xOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (§ 341 ASVG) sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind. (T3)<br/>Beisatz: Gemäß § 343 Abs 1 Satz 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. (T4)

2 Ob 48/08kOGH19.02.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 121/10pOGH13.07.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: § 1 UWG. (T5)<br/>Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T6)

10 ObS 166/13dOGH17.12.2013

Auch

6 Ob 221/13pOGH16.12.2013
1 Ob 126/14gOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T3

1 Ob 35/15aOGH19.03.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T7)

1 Ob 176/15mOGH25.02.2016

Beis wie T3

7 Ob 142/21iOGH18.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_001

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