OGH 8Ob103/00f (RS0115359)

OGH8Ob103/00f4.3.2021

Rechtssatz

Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet kein die Kündigung nach Z 9 ausschließendes Verschulden. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss das Eigentum des Kündigenden bücherlich einverleibt sein.

Normen

MRG §30 Abs2 Z9 B
MRG §30 Abs3

8 Ob 103/00fOGH25.06.2001
6 Ob 135/04bOGH23.09.2004

Vgl auch

5 Ob 4/08mOGH22.01.2008

Auch; nur: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Erwerb eines vermieteten Hauses beziehungsweise einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf kein die Kündigung ausschließendes Selbstverschulden des Vermieters dar. (T1); Beisatz: Ein selbstverschuldeter Eigenbedarf wäre nur dann zu bejahen, wenn der Vermieter um die ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mittel unter zumutbaren Bedingungen und Verhältnissen in der näheren oder weiteren Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend große Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dafür trifft aber den Mieter die Behauptungslast und Beweislast. (T2)

5 Ob 136/20sOGH04.03.2021

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010625_OGH0002_0080OB00103_00F0000_001

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