8 Ob 141/99i | OGH | 23.10.2000 |
Veröff: SZ 73/157 |
8 Ob 76/15g | OGH | 29.03.2016 |
Beisatz: Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigenRechnungslegung durch seineOrgane und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten der Organe umfasst. (T1)<br/>Bem: Nunmehr §§ 273 ffUGB. (T2); Veröff: SZ 2016/37<br/> |
6 Ob 207/20i | OGH | 18.02.2021 |
vgl; Beisatz: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd § 273 UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12 |
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0080OB00141_99I0000_001
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