OGH 1Ob374/97z; 1Ob107/98m; 1Ob214/98x; 6Ob4/99b; 8ObA178/00k; Rkv1/01; 5Ob182/03f; 1Ob4/05b; 3Ob256/05a; 3Ob58/06k; 4Ob157/07b; 4Ob128/08i; 4Ob131/08f; 5Ob124/10m; 9ObA82/11s; 3Ob230/12p; 10ObS13/13d; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 8ObA57/15p; 6Ob183/17f; 2Ob101/21y (RS0109735)

OGH1Ob374/97z; 1Ob107/98m; 1Ob214/98x; 6Ob4/99b; 8ObA178/00k; Rkv1/01; 5Ob182/03f; 1Ob4/05b; 3Ob256/05a; 3Ob58/06k; 4Ob157/07b; 4Ob128/08i; 4Ob131/08f; 5Ob124/10m; 9ObA82/11s; 3Ob230/12p; 10ObS13/13d; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 8ObA57/15p; 6Ob183/17f; 2Ob101/21y21.10.2021

Rechtssatz

Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die - wie hier - einem Leitgedanken des Gesetzes (Gläubigerschutz) in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
GmbHG §67 Abs1

1 Ob 374/97zOGH24.03.1998

Veröff: SZ 71/57

1 Ob 107/98mOGH30.10.1998

Verstärkter Senat; nur: Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die einem Leitgedanken des Gesetzes in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in § 1274 ABGB. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/183

1 Ob 214/98xOGH19.01.1999

nur: Das Gesetz ist nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GSpG 1989. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/4

6 Ob 4/99bOGH11.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Gläubigerschutz ist eine im Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft fest verankerte Leitidee, die jede Auslegung von Gesetzesnovellen beeinflusst. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/172

8 ObA 178/00kOGH11.01.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 26 Abs 9 nö GdVBG. (T6)<br/>Veröff: SZ 74/2

Rkv 1/01OGH28.11.2001

nur: Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". (T7)<br/>Beisatz: Hier: Drittes Rückstellungsgesetz. (T8)

5 Ob 182/03fOGH26.08.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der historischen Auslegung handelt es sich nur um eine von mehreren Interpretationsmethoden; eine teleologische Betrachtung wird hiedurch nicht ausgeschlossen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2003/96

1 Ob 4/05bOGH15.03.2005

Beisatz: Hier: Auslegung des § 3 Z 1 UVG. (T10)

3 Ob 256/05aOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung von Gesetzesbestimmungen stellt einen komplexen Vorgang dar, der mehrere, grundsätzlich gleichwertige Schritte erfordert; bei der anzustellenden Gesamtwürdigung entscheidet das Gewicht der bei jedem Schritt zutage geförderten Argumente. (T11)

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/48

4 Ob 157/07bOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T11

4 Ob 128/08iOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T11

4 Ob 131/08fOGH23.09.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 56c Abs 1 und 2 UrhG. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/133

5 Ob 124/10mOGH23.09.2010

Vgl auch

9 ObA 82/11sOGH29.08.2011

Vgl auch; nur T3; Beis wie T11

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/3

10 ObS 13/13dOGH26.02.2013

Auch; nur T7

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; nur T3

8 ObA 57/15pOGH28.06.2016

nur: Das Gesetz ist nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch zu verstehen. (T13)

6 Ob 183/17fOGH25.10.2017

Vgl auch

2 Ob 101/21yOGH21.10.2021

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG. (T14)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/94

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00374_97Z0000_002

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