OGH 11Os21/94; 14Os110/02; 15Os104/11z; 11Os108/18v; 13Os69/20a; 14Os142/20v (RS0096638)

OGH11Os21/94; 14Os110/02; 15Os104/11z; 11Os108/18v; 13Os69/20a; 14Os142/20v27.4.2021

Rechtssatz

Auf die Ausübung des Verteidigungsrechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.

Normen

StGB §297
StPO §202

11 Os 21/94OGH07.06.1994
14 Os 110/02OGH14.01.2003

Auch; nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo der Beschuldigte seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. (T1)

15 Os 104/11zOGH21.09.2011

Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T2)

11 Os 108/18vOGH11.12.2018

Auch

13 Os 69/20aOGH18.11.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T2

14 Os 142/20vOGH27.04.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940607_OGH0002_0110OS00021_9400000_002

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