OGH 6Ob535/92 (RS0031232)

OGH6Ob535/9221.10.2021

Rechtssatz

Schmerzengeld gebührt auch dem, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wird, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu befinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wird.

Normen

ABGB §1325 E1

6 Ob 535/92OGH23.04.1992
8 Ob 581/92OGH31.08.1992
2 Ob 66/92OGH14.01.1993

Veröff: ZVR 1993/150 S 339

2 Ob 60/92OGH25.11.1992
10 Ob 505/95OGH28.02.1995
2 Ob 192/97tOGH11.03.1999
3 Ob 116/05pOGH26.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Kann nachgewiesen werden, dass ein Verletzter besonders schmerzempfindend ist oder keine Schmerzen empfinden kann, so ist dies bei der Bemessung des Schmerzengeldes beachtlich. (T1)<br/>Beisatz: Selbst beim vollständigen Fehlen des Schmerzempfindens kann Schmerzengeld zustehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Schon vor Schadenszufügung querschnittgelähmte Klägerin, die aufgrund der beim haftungsbegründenden Ereignis erlittenen Knieverletzung keine Schmerzen in den Beinen empfand; unabhängig von den tatsächlich gespürten Schmerzen besteht aber Anspruch auf einen Sockelbetrag als Mindestersatz für die Schädigung der Persönlichkeit (besondere psychische Belastung). (T3)

3 Ob 78/08dOGH11.07.2008

Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 116/05p. (T4)

1 Ob 5/09fOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung einer Schmerzmedikation bei der Bemessung des Schmerzengelds. (T5) Bem: Siehe dazu RS124587. (T6)

2 Ob 106/10tOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: Für einen Schmerzengeldanspruch ist weder erforderlich, dass der Verletzte die Schmerzen bei klarem Bewusstsein erlebt noch dass er sie rational verarbeitet. (T7)<br/>Auch Beis wie T2; Beisatz: Auch derjenige, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Nachteil an seiner Person. (T8)

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Vgl; Beisatz: Es fällt nicht entscheidend ins Gewicht, ob das Unfallopfer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und ob es Schmerzen empfand oder nicht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/37

2 Ob 98/21gOGH21.10.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/93

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0060OB00535_9200000_001

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