Rechtssatz
Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, ist für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die Belastung weggefallen sein werde.
6 Ob 620/82 | OGH | 26.01.1984 |
Auch |
2 Ob 529/95 | OGH | 05.09.1996 |
Beisatz: Anders verhält es jedoch mit den den Pflichtteilsberechtigten eingeräumten Fruchtgenussrechten an der Liegenschaft. Bei fiktiver Berechnung ist das in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalles bestehende Fruchtgenussrecht beider Streitteile zu berücksichtigen. (T1) |
6 Ob 232/09z | OGH | 14.01.2010 |
Beisatz: Hingegen ist ein derartiges Fruchtgenussrecht als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung sehr wohl zu berücksichtigen. (T2) |
7 Ob 248/11p | OGH | 19.04.2012 |
nur: Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenussrechts hat im Rahmen der Ermittlung der Pflichtteilbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass die Belastung wegfallen werde. (T3) |
2 Ob 64/19d | OGH | 26.05.2020 |
vgl; Anmerkung: Fortschreibung dieser Rsp zu § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T4)<br/>Beisatz: Hier: lebenszeitliches Wohnungsgebrauchsrecht (ebenso 2 Ob 96/16f). (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/45 |
2 Ob 124/20d | OGH | 25.02.2021 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/17 |
2 Ob 199/20h | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/49 |
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_004
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