OGH 6Ob8/76; 6Ob28/20s; 6Ob201/20g (RS0060068)

OGH6Ob8/76; 6Ob28/20s; 6Ob201/20g18.2.2021

Rechtssatz

Ist infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil des antragstellenden Gesellschafters nicht gewährleistet, liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.

Normen

GmbHG §89 Abs3
HGB §146 Abs2
HGB §147
UGB §147

6 Ob 8/76OGH01.07.1976

Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106

6 Ob 28/20sOGH23.09.2020

vgl; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Verschulden des (abzuberufenden) Liquidators ist nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/89

6 Ob 201/20gOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren vorliegt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19760701_OGH0002_0060OB00008_7600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)