OGH 12Os257/69; 1Ob256/97x; 3Ob4/13d; 3Ob156/13g; 3Ob138/15p; 3Ob164/15m; 5Ob181/17d; 4Ob180/17z; 1Ob159/18s; 2Ob59/19v; 1Ob65/20w; 5Ob81/21d (RS0008802)

OGH12Os257/69; 1Ob256/97x; 3Ob4/13d; 3Ob156/13g; 3Ob138/15p; 3Ob164/15m; 5Ob181/17d; 4Ob180/17z; 1Ob159/18s; 2Ob59/19v; 1Ob65/20w; 5Ob81/21d4.11.2021

Rechtssatz

1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter.

2) Auch bei Erforschung des Inhaltes von Akten der Vollziehung (für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung) gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, dass ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe.

Normen

ABGB §6
StPO §270 Abs2 Z7

12 Os 257/69OGH28.01.1970

EvBl 1970/242 S 410

1 Ob 256/97xOGH27.01.1998
3 Ob 4/13dOGH13.03.2013

Auch; Beisatz: Der Hinweis im Sachwalterbestellungsbeschluss darauf, dass der Betroffene seinen letzten Hinweis nur mündlich vor Gericht oder dem Notar erklären kann, ist als Anordnung iSd § 568 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 zu verstehen. (T1)

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Vgl

3 Ob 138/15pOGH19.08.2015

Auch

3 Ob 164/15mOGH17.09.2015

Auch

5 Ob 181/17dOGH18.01.2018

Auch

4 Ob 180/17zOGH23.01.2018
1 Ob 159/18sOGH26.09.2018
2 Ob 59/19vOGH29.06.2020

Beisatz: Hier: Sicherstellungsverpflichtung nach § 158 Abs 1 AußStrG. (T2)<br/>Anm: Veröff: 2020/59

1 Ob 65/20wOGH23.07.2020

Vgl; Beisatz: Die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ist aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz vorzunehmen. (T3)

5 Ob 81/21dOGH04.11.2021

nur: Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage. (T4)<br/>Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0120OS00257_6900000_001

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