OGH 6Ob279/60 (RS0012974)

OGH6Ob279/605.8.2021

Rechtssatz

Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. Dieser Anspruch ist an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung nicht geknüpft. Er wird daher bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. Wenn zum Nachlassvermögen eine Gesamtsache, zB ein Unternehmen, gehört, kommt es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen.

Bem: Bei diesem Rechtssatz wurde im Februar 2008 eine strukturelle Bereinigung vorgenommen — die eine zum bisherigen Rechtssatz abweichende Nummerierung der T-Sätze bedingt.

 

Normen

ABGB §785
ABGB §951
EGZPO ArtXLII IF

6 Ob 279/60OGH26.10.1960
6 Ob 182/64OGH04.11.1964

Vgl aber; Beisatz: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist sowohl vor als auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung gegen den Erben zu richten. (T1)

6 Ob 206/74OGH20.02.1975

nur: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. (T2)<br/>nur: Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. (T3)<br/>nur: Seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung von 6 Ob 182/64.(T5)<br/>Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74

1 Ob 222/75OGH29.10.1975

Auch; nur T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372

7 Ob 644/81OGH02.07.1981

nur T2; nur: Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. (T6)

6 Ob 716/85OGH16.01.1986

Auch; Veröff: SZ 59/13 = GesRZ 1986,259

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/164

2 Ob 316/02pOGH30.01.2003

Vgl auch; nur T2

6 Ob 136/07dOGH27.02.2009

Vgl; nur T2; nur T3; nur T4

6 Ob 210/09iOGH14.01.2010

Auch

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Auch; Beisatz: Ziel eines Manifestationsbegehrens ist es die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens zu beheben. (T7)<br/>Beisatz: Liegt eine Feststellung vor, dass über das bereits bekannt gegebene Nachlassvermögen hinaus tatsächlich keine weiteren Vermögenswerte existieren, so erweist sich die subjektive Besorgnis der Kläger, ihnen seien Teile des Nachlassvermögens unbekannt, aufgrund dieser Feststellung als unbegründet und kann daher nicht mehr Grundlage eines stattgebenden Urteils über das Manifestationsbegehren sein. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/122

7 Ob 204/13wOGH29.01.2014

Auch; nur T3

10 Ob 19/14pOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/29

2 Ob 144/18tOGH24.09.2018

Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis der Berechtigten, dass weiteres, ihnen bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist. (T9)

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

Vgl

2 Ob 39/21fOGH05.08.2021

vgl; Beisatz: Hier: Demenz des Auskunftspflichtigen. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/75

Dokumentnummer

JJR_19601026_OGH0002_0060OB00279_6000000_001

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