Rechtssatz
Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden (vgl 1 Ob 271/49, 2 Ob 553/50).
1 Ob 603/77 | OGH | 25.05.1977 |
Vgl auch |
9 Ob 2311/96k | OGH | 09.07.1997 |
nur: Das Gericht ist an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden. (T1) |
1 Ob 76/04i | OGH | 16.04.2004 |
nur T1; Beisatz: Dies muss insbesondere dort gelten, wo die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. (T2) |
6 Ob 299/05x | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anspruchsgrundlagen für einen Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO verwirklicht sind, sind die Behauptungen des Antragstellers im Sicherungsantrag. (T3) |
2 Ob 190/07s | OGH | 15.11.2007 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten als „Verdienstentgang". (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/178 |
2 Ob 212/08b | EGMR | 22.01.2009 |
Beis wie T2 nur: Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. (T5) |
9 Ob 10/15h | OGH | 20.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T2; nur: Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. (T6)<br/> |
18 OCg 3/15p | OGH | 23.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren. (T7) |
2 Ob 132/15y | OGH | 12.04.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zwar keine Haftung als Pistenhalter, aber deliktisch als Lenker eines Pistengerätes bei Verletzung eines Rodlers. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0010OB00447_5000000_002
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