Normen
8 Ob 65/20x | OGH | 23.11.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20201123_OGH0002_0080OB00065_20X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.
Normen
8 Ob 65/20x | OGH | 23.11.2020 |
JJR_20201123_OGH0002_0080OB00065_20X0000_001
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