OGH 10ObS48/20m (RS0133205)

OGH10ObS48/20m24.6.2020

Rechtssatz

Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 oder 3 ASVG im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben gemäß § 253f ASVG so lange Rechtsanspruch auf die in § 302 Abs 1 ASVG genannten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gegenüber dem Pensionsversicherungsträger, als vorübergehende Invalidität vorliegt, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist.

Normen

ASVG §253f

10 ObS 48/20mOGH24.06.2020

Veröff: SZ 2020/56

Dokumentnummer

JJR_20200624_OGH0002_010OBS00048_20M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)