OGH 6Ob19/06x (RS0120840)

OGH6Ob19/06x23.1.2020

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.

Normen

AußStrG 2005 §2 IC2
AußStrG 2005 §2 IE5
PSG §33 Abs2
PSG §35

6 Ob 19/06xOGH27.04.2006

Veröff: SZ 2006/70

6 Ob 93/06dOGH21.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2)

6 Ob 95/07zOGH21.06.2007

Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3)

6 Ob 130/19iOGH23.01.2020

Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_001

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