OGH 14Os76/03 (RS0118017)

OGH14Os76/0328.12.2020

Rechtssatz

Der Inhalt der im § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift kann nur über eine Anfechtung aus Z 10 erster Fall zur Urteilsnichtigkeit führen (vgl § 332 Abs 4 zweiter Fall (= Teilsatz) StPO).

Normen

StPO §331 Abs3
StPO §332 Abs4
StPO §345 Abs1 Z10

14 Os 76/03OGH05.08.2003
12 Os 2/04OGH11.03.2004
13 Os 44/06dOGH14.06.2006

Auch

13 Os 50/07pOGH20.06.2007

Beisatz: Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofes nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. Das Gesetz sieht eine auf den Inhalt der bezeichneten Niederschrift gegründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mithin nur mittelbar aufgrund der Initiative von Verfahrensbeteiligten in erster Instanz vor (WK-StPO § 345 Rz 71). (T1)

14 Os 44/08iOGH13.05.2008

Beis wie T1 nur: Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofes nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. (T2); Beisatz: Hier: Die Durchführung eines Moniturverfahrens wurde gar nicht behauptet. (T3)

13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Beis wie T1

11 Os 88/20fOGH28.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0140OS00076_0300000_001

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