OGH 5Ob65/03z (RS0117865)

OGH5Ob65/03z2.7.2020

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, schon das mehrjährige Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den betroffenen Anrainer (der vielleicht als einziger von mehreren Nachbarn des emittierenden Grundstücks Abwehransprüche geltend macht) könne die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen ortsüblich machen, ist abzulehnen.

Normen

ABGB §364 Abs2 A

5 Ob 65/03zOGH08.04.2003

Veröff: SZ 2003/36

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung" der Unterlieger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus. (T1)

8 Ob 61/19gOGH24.09.2019

Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage ortsüblich. Hier: Gondelseilbahn. (T2)

4 Ob 64/20wOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beanstandung liegt in jeder Erklärung, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00065_03Z0000_001

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