OGH 5Ob306/02i (RS0117554)

OGH5Ob306/02i25.8.2020

Rechtssatz

Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.

Normen

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Ab6
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

5 Ob 306/02iOGH21.01.2003

Veröff: SZ 2003/2

5 Ob 263/03tOGH11.11.2003

Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T1)

5 Ob 69/04iOGH28.09.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T2)

5 Ob 133/07fOGH13.07.2007

Beis wie T1

5 Ob 205/12aOGH21.03.2013

Auch; Beisatz: Die mit dem bekämpften Beschluss (unter anderem) angestrebte Verteilung von über Jahre hinweg aufgelaufenen Kosten der Arbeiten an allgemeinen Teilen abweichend von der allgemeinen Regel des § 32 Abs 1 WEG und die Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bzw diesen und dem Wohnungseigentumsorganisator sind jedenfalls nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft und somit keiner Beschlussfassung zugänglich. (T3)

5 Ob 143/20wOGH25.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0050OB00306_02I0000_002

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