7 Ob 53/02y | OGH | 07.05.2002 |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Gegenteilig; Beisatz: § 33 Abs 3 Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1)<br/>Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T2); Veröff: SZ 2015/64 |
6 Ob 228/17y | OGH | 26.04.2018 |
Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5) |
6 Ob 200/20k | OGH | 22.10.2020 |
nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0070OB00053_02Y0000_001
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