OGH 6Ob21/01h (RS0115172)

OGH6Ob21/01h22.4.2020

Rechtssatz

Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.

Normen

ABGB §1319a A
ForstG 1975 §176 Abs4

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Veröff: SZ 74/78

7 Ob 24/02hOGH29.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 176 Abs 4 ForstG 1975 trifft die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu. (T1)

2 Ob 59/05yOGH14.06.2005

Beisatz: Hier: Tankstellenareal. (T2)

5 Ob 117/07bOGH03.07.2007

Beisatz: Er findet allerdings seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T3)<br/>Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/57

7 Ob 214/13sOGH11.12.2013

Auch

7 Ob 218/16hOGH15.02.2017

Beisatz: Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. (T6)

5 Ob 57/20yOGH22.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00021_01H0000_002

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