OGH 7Ob75/98z; 1Ob379/98m; 2Ob115/99x; 1Ob173/14v; 3Ob23/20h (RS0110564)

OGH7Ob75/98z; 1Ob379/98m; 2Ob115/99x; 1Ob173/14v; 3Ob23/20h2.9.2020

Rechtssatz

Nur echte Inhaberpapiere können nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit Gutglaubensschutz übertragen werden. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.

Normen

ABGB §371 b
ABGB §1393 Satz3 D
HGB §367

7 Ob 75/98zOGH13.07.1998
1 Ob 379/98mOGH29.06.1999

nur: Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht. (T1)

2 Ob 115/99xOGH02.08.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Dispositionsschein, dem nur Liberationswirkung zukommt. (T2)

1 Ob 173/14vOGH22.10.2014

Vgl; Beisatz: Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T4); Veröff: SZ 2014/96

3 Ob 23/20hOGH02.09.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/75

Dokumentnummer

JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_007

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