1 Ob 138/97v | OGH | 15.07.1997 |
Veröff: SZ 70/145 |
3 Ob 2316/96a | OGH | 27.05.1998 |
nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. (T1) |
4 Ob 205/09i | OGH | 20.04.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Zur Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts siehe nunmehr RS0126111 und RS0126112. (T2); Veröff: SZ 2010/38 |
3 Ob 160/10s | OGH | 13.10.2010 |
Auch |
4 Ob 111/13x | OGH | 27.08.2013 |
Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3) |
7 Ob 211/17f | OGH | 24.01.2018 |
7 Ob 182/17s | OGH | 24.05.2018 |
Auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T4) |
5 Ob 30/19a | OGH | 21.05.2019 |
Auch; nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. (T5) |
2 Ob 59/19v | OGH | 29.06.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: 2020/59 |
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00138_97V0000_004
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