Normen
EO §210 I
eO §210 IVC
EO §224
GBG §14 Abs2
KO §21
KO §26
3 Ob 36/97h | OGH | 23.04.1997 |
8 Ob 271/98f | OGH | 22.10.1998 |
Vgl auch |
3 Ob 40/01f | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Das führt aber keineswegs dazu, dass der nicht in der durch § 210 EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Die Beendigung des Kreditverhältnisses führt dazu, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Weitere Zinsen können jedoch auflaufen.(T2) |
8 Ob 71/02b | OGH | 19.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Ein Bierlieferungsvertrag als "Mischvertrag" endet nicht wie ein reiner Darlehensvertrag kraft Gesetzes mit Konkurseröffnung; vielmehr liegt hier ein Anwendungsfall des § 21 KO vor. (T3) |
1 Ob 88/17y | OGH | 24.05.2017 |
Vgl auch |
5 Ob 183/20b | OGH | 26.11.2020 |
Beisatz: Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/110 |
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00036_97H0000_002
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