OGH 7Ob2326/96a; 6Ob98/17f; 2Ob12/19g (RS0106616)

OGH7Ob2326/96a; 6Ob98/17f; 2Ob12/19g30.1.2020

Rechtssatz

Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt.

Normen

ABGB §364 Abs2 A

7 Ob 2326/96aOGH18.12.1996
6 Ob 98/17fOGH25.10.2017

Auch; nur: Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T1)

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0070OB02326_96A0000_001

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