10 ObS 73/93 | OGH | 27.04.1993 |
Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser) |
10 ObS 264/95 | OGH | 09.01.1996 |
Auch; Beisatz: Der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage ist keine in diesem Sinne unaufschiebbare Verrichtung und kann daher der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht subsumiert werden. (T1) |
10 ObS 2141/96t | OGH | 22.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit dient nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses und stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. (T2) |
10 ObS 155/00t | OGH | 27.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T3) |
10 ObS 50/01b | OGH | 20.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Essen und Trinken sind regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. (T4) |
10 ObS 97/12f | OGH | 24.07.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T5) |
10 ObS 111/17x | OGH | 13.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz bei Sturz nach Einräumen von benutztem Essgeschirr in den Geschirrspüler einer Betriebsküche bejaht. (T6) |
10 ObS 75/20g | OGH | 28.07.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00073_9300000_002
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