Normen
5 Ob 599/83 | OGH | 28.06.1983 |
5 Ob 708/82 | OGH | 20.09.1983 |
Auch |
8 Ob 6363/88 | OGH | 19.04.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Bei dem in § 364 Abs 2 ABGB für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr drauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob die in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1989,646 |
1 Ob 2170/96s | OGH | 03.10.1996 |
Veröff: SZ 69/220 |
3 Ob 191/99f | OGH | 24.05.2000 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoost und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweist, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht gravierend i.S. einer "wesentlichen" Beeinträchtigung. (T2) |
2 Ob 216/08s | OGH | 25.03.2009 |
nur: Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. (T3)<br/>Beisatz: Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann. (T4) Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T5) |
7 Ob 253/09w | OGH | 03.03.2010 |
Auch; nur: Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück, hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach § 364 ABGB dar. (T6) |
5 Ob 16/14k | OGH | 23.04.2014 |
Beisatz: Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können. (T7) |
1 Ob 37/20b | OGH | 16.04.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00599_8300000_002
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