OGH 5Ob582/82 (RS0023396)

OGH5Ob582/824.11.2020

Rechtssatz

Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepasst ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln missachtet werden, haftet der Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden.

Normen

ABGB §1295 IId4a

5 Ob 582/82OGH28.09.1982
3 Ob 309/97fOGH23.02.1998
5 Ob 182/99xOGH29.06.1999
3 Ob 73/20mOGH04.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19820928_OGH0002_0050OB00582_8200000_001

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