Rechtssatz
Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muss nicht zwangsläufig zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. Bleibt sie vorderhand nichtsdestoweniger noch in dessen tatsächlichem Machtbereich, so kann sie durchaus Objekt eines durch nachfolgende Gewalt oder (tatbestandsmäßige) Drohung begangenen Raubes sein.
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10 Os 192/80 | OGH | 13.02.1981 |
Veröff: EvBl 1981/165a S 470 = SSt 52/7 |
11 Os 143/81 | OGH | 23.09.1981 |
Vgl; Beisatz: Auch dann liegt Raub vor, wenn das Opfer, gegen das Gewalt und Drohung angewendet wurde, fluchtartig den Tatort (hier: Personenkraftwagen) verlässt und der mit Raubvorsatz handelnde Täter sogleich zurückgelassene Sachen (hier Handtasche mit Geld) als Beute an sich bringt. (T1) |
12 Os 137/84 | OGH | 15.11.1984 |
Vgl auch; nur: Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muss nicht zwangsläufig zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1985/83 S 405 = SSt 55/80 |
12 Os 13/89 | OGH | 02.02.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Anwendung von Gewalt vor dem endgültigen und damit entscheidenden Gewahrsamsbruch ist Raub. (T3) |
12 Os 150/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Raub und nicht räuberischer Diebstahl ist auch dann anzunehmen, wenn die vom Täter ohne Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erlangte, jedoch im Machtbereich des Opfers verbliebene Sache sodann durch die spontane Anwendung räuberischer Mittel diesem endgültig entzogen wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19810213_OGH0002_0100OS00192_8000000_001